Satzung des Schützenverein Settel e.V.

§1

Name und Sitz und Zweck des Vereins

Der Schützenverein Settel mit Sitz in Lengerich-Settel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere  durch die Durchführung schießsportlicher Übungen und Leistungen sowie die Durchführung von gemeinschaftlichen Veranstaltung zur Pflege und Bewahrung der heimatlichen Schützentradition.

§2

Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.         

§4

Zweckentfremdung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

Mitgliedschaft

Der Verein hat:   aktive Mitglieder   und   Ehrenmitglieder

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich dem Zweck des Vereins verpflichtet fühlt. Die Anmeldung hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über  die Aufnahme.
In der Versammlung hat der Vorstand über die neu aufgenommen Vereinsmitglieder zu berichten.

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Streichung.

Kündigung:
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung muss dem geschäftsführenden Vorstand bis spätestens zum Ende des Geschäftsjahres vorliegen.

Ausschluss:
Durch Beschluss des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschluss Gründe sind insbesondere: grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

Streichung:
Ein Mitglied scheidet durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
Diese Streichung wird vorgenommen, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den geschäftsführenden Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Versand der Mahnung voll entrichtet hat. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung unter der zuletzt bekannten Anschrift nicht zustellbar ist. In der Mahnung muss auf die drohende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§7

Beitrag

Alle Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgelegte Höhe des  Jahresbeitrages zu zahlen.

§8

Vereinsorgane

Der Gesamtvorstand

Der Geschäftsführende Vorstand

Die Mitgliederversammlung

Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem 1. Kassierer, dem 2. Kassierer und den Beisitzern, sowie dem 1. Schießwart und dem Ehrenvorsitzenden.

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem  Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Je zwei Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes sind für den Verein im Sinne von § 26 BGB vertretungsbefugt.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung (§27 BGB)

§9

Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren im Wechsel gewählt:
Im 1. Jahr     1. Vorsitzender, 1. Kassierer, 2. Schriftführer
Im 2. Jahr     2. Vorsitzender, 2. Kassierer, 1 Schriftführer
Alle anderen Vorstandsmitglieder werden jährlich gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen.

Die Wiederwahl eines jeden Mitgliedes des Vorstandes ist zulässig.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

§10

Aufgaben des Vorstandes

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen. Er entscheidet in allen in dieser Satzung vorgesehenen Fällen und in den Fällen, in denen die Satzung eine Zuständigkeit anderer Organe nicht regelt.

Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, den Verein nach außen hin zu vertreten und für die Aufbewahrung und Verwaltung des Vereinsvermögens Sorge zu tragen.

Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

Der Kassierer hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und den Kassenprüfern vorzulegen, um abschließend in einer ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht abzulegen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11

Ordentliche Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Diese soll in den ersten zwei Monaten des auf dem Geschäftsjahr folgenden Jahres stattfinden.

Der Vorsitzende muss innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.

Die Benachrichtigung der Mitglieder erfolgt spätestens eine Woche vorher mittels der regionalen Tageszeitung  oder persönlichem Anschreiben (Post oder E-Mail) sowie in den sozialen Medien.

 

Die Mitgliederversammlung wählt:

  • den geschäftsführenden Vorstand
  • den Gesamtvorstand
  • die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung beschließt:

  • Die Entlastung des Gesamtvorstandes
  • Die Änderung der Satzung
  • Die Höhe des Jahresbeitrags

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Dieser sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung.

Während der Versammlung übt der Versammlungsleiter das Hausrecht aus.

Zu Beginn der Versammlung ist die jeweilige Tagesordnung bekanntzugeben.

Sämtliche Beschlüsse – außer Satzungsänderungen – werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder mittels Handzeichen erfasst. Beantragt ein Mitglied eine geheime Abstimmung, hat der Versammlungsleiter diesem Antrag stattzugeben. Bei Stimmengleichheit in den Abstimmungen entscheidet der Vorsitzende bzw. der Versammlungsleiter.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen, sowie in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu verlesen.

Die Kasse des Vereins ist mindestens einmal jährlich von zwei Mitgliedern zu prüfen. Das Ergebnis ist auf der Jahreshauptversammlung den anwesenden Mitgliedern mitzuteilen.

Die Rechnungsprüfer werden auf der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre im Wechsel gewählt.

§12

Ehrungen

Besondere Ehrungen von Mitgliedern kann der Gesamtvorstand beschließen.

Vereinsmitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, und mindestens 25 Jahre Mitglied im Schützenverein Settel sowie Schützenkönig im Schützenverein Settel gewesen sind, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Die Ehrenmitglieder zahlen einen verminderten Jahresbeitrag.

§13

Haftung

Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet eine Vereinshaftpflichtversicherung abzuschließen. Für alle Schäden, die sich ein Vereinsmitglied bewusst oder unbewusst selbst oder anderen Personen  und Sachen zufügt, haftet der Verein nicht. Ebenso haftet der Verein nicht für Schäden, die durch ihm zur Verfügung gestellte Fuhrwerke oder Fahrzeuge verursacht werden.

§14

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die nur zu diesem Zweck einzuberufen ist, beschlossen werden. Die Einladung zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung hat durch den Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Zweckes der Vereinsauflösung zu erfolgen. Für den Auflösungsbeschluss  bedarf es einer 75%  Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lengerich in Westfalen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§15

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung

vom………………………….. ab dem ……………………………. In Kraft

 

Lengerich, den…………………………………………………………………..

 

1.Vorsitzender………………………………………….    2.Vorsitzender………………………………

 

1.Schriftführer………………………………………….    1. Kassierer……………………………………